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Satzung
8.April 1989, D-4403 Senden
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Pro Conscientia e.V. zum Schutze menschlichen Lebens und für das ungeborene Kind
Er hat seinen Sitz in Heidelberg und ist in das Vereinsregister des dortigen Amtsgerichts eingetragen.
§ 2 Zweck
- Der Verein setzt sich ein für eine Erneuerung des Denkens und Wertebewußtseins auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes und der biblischen Ethik. Er gründet und unterhält mindestens eine nationale "Informations- und Mahnstätte zum Schutz des ungeborenen Kindes".
- Im Zusammenhang damit widmet sich der Verein insbesondere folgenden Aufgaben:
- Erstellung und laufende Aktualisierung einer "Dokumentation von Veröffentlichungen - zum Schutze menschlichen Lebens und für das ungeborene Kind".
- Erforschung, Veröffentlichung und Behebung der Ursachen der Abtreibung.
- Überprüfung von Veröffentlichungen auf Verträglichkeit mit christlichem Menschenbild und biblischer Ethik. Wissenschaftliche Erarbeitung von Ergänzungs- und Korrekturvorschlägen bzw. alternativen Darstellungen und Materialien.
- Ausarbeitung wissenschaftlich fundierter Vorschläge zur Änderung solcher Gesetze, die im Widerspruch zu biblischer Ethik und christlichem Menschenbild stehen - insbesondere solcher, die familien- , frauen- oder kinderfeindlich sind.
- Der Verein arbeitet zusammen mit anderen Gruppen und Organisationen auf den Gebieten, in denen ihre Zielsetzung mit der des Vereins übereinstimmt und ihre Aktivitäten sich mit denen des Vereins ergänzen oder decken.
§ 3 Mitglieder
- Mitglied ist, wer aufgrund eines schriftlichen Antrages vom Vorstand eine schriftliche Mitteilung über seine Mitgliedschaft erhalten hat.
- Der Verein steht allen Menschen offen, die seinen Zweck fördern wollen und die Bibel, das Wort Gottes, als absolute Autorität für Denken und Handeln anerkennen.
- Auch juristische Personen können Mitglied werden, sofern der von ihnen ernannte Repräsentant (Verbindungsmann) und sein Stellvertreter die Bedingung (2) erfüllen.
- Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist bis zum 1. Februar eines Jahres zu entrichten.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch schriftlich erklärten Austritt zum Jahresende,
- durch Tod oder
- durch Ausschluß seitens des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit.
§ 4 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Vorstand,
- wissenschaftlicher Rat,
- Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
- Vorsitzender,
- stellvertretender Vorsitzender,
- Sekretär,
- stellvertretender Sekretär,
- Schatzmeister,
- bis zu neun Beisitzer. Beisitzer sind in der Regel verantwortliche Leiter wichtiger besonderer Aktivitäten bzw. Projekte des Vereins.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in besonderen Wahlgängen mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit - auch über die Aufnahme neuer Mitglieder. Bei Ablehnung eines Antrags auf Mitgliedschaft müssen keine Gründe genannt werden.
- Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verlautbarungen an die Öffentlichkeit, die der Vorstand im Namen des Vereins abgibt, bedürfen der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern, von denen einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muß.
§ 6 Wissenschaftlicher Rat
- Die Mitglieder des Rats werden vom Vorstand berufen. Die Mitgliederversammlung kann dazu Vorschläge machen.
- Der Rat berät den Vorstand. Er tritt auf Einladung des Vorstands mindestens einmal jährlich oder auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.
- Mitglieder des Rats können mit ihrem Einverständnis vom Vorstand mit besonderen Aufgaben betraut werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. der Vorsitzende lädt hierzu mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 5% der Mitglieder erschienen sind.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht entgegen, erteilt dem Vorstand nach Annahme des Kassenberichts Entlastung, setzt die Mitgliedsbeiträge fest, wählt die Mitglieder des Vorstands und bestimmt zwei Rechnungsprüfer.
- Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt und eine Wahl nicht zustande gekommen.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vorsitzende und der Sekretär unterzeichnen.
§ 8 Satzungsänderung, Auflösung
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4-Mehrheit der Erschienenen. Falls nicht mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist, muß schriftlich mit Monatsfrist zu einer zweiten Mitgliederversammlung zum selben Zweck eingeladen werden. Diese ist beschlußfähig.
§ 9 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke gemäß §§ 51 ff Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 10 Vermögen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder an einen anderen steuerbegünstigten Verein, die bzw. der imstande ist und sich verpflichtet, es für den in der Satzung des Vereins bestimmten Zweck zu verwenden.
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